11.1.1.Nr.47
KollV Arbeiter Bauindustrie und Baugewerbe
1. Das Unvermögen zum Lesen von Plänen (der Konstruktionszeichnungen) steht einer Einstufung als Eisenbieger zwingend entgegen.
11.1.1.Nr.47
KollV Arbeiter Bauindustrie und Baugewerbe
1. Das Unvermögen zum Lesen von Plänen (der Konstruktionszeichnungen) steht einer Einstufung als Eisenbieger zwingend entgegen.
