11.1.1.Nr.49
§ 2 Z. 3 KollV Angestellte Baugewerbe und Bauindustrie
§ 9 KollV Angestellte Baugewerbe und Bauindustrie
§ 10 Abs. 2 Z 2 AKG
1. Sieht eine kollektivvertragliche Einstufungsregelung eine Einstufung in eine bestimmte Gruppe mit dem Zusatz vor, „sofern diesen Angestellten nicht die Prokura erteilt worden ist“, liegt darin eine Teilausnahme vom persönlichen Anwendungsbereich des Kollektivvertrags.

