11.1.1.Nr.45
§ 2 Abs. 2 Z. 7 und Z. 9, Abs. 6 AVRAG
§ 2g AVRAG
§ 6 Abs. 3 AngG
§ 17 Abs. 4 Satz 3 RKV Angestellte Handwerk und Gewerbe, Dienstleistung, Information und Consulting
1. Bestreitet der Dienstgeber die Einstufung in eine Verwendungsgruppe, ist der Dienstnehmer davon nicht bloß „theoretisch möglich“ betroffen, sondern konkret aktuell.

