11.1.1.Nr.44
§ 4 dritter Satz AÜG
§ 10 Abs. 1 dritter Satz AÜG
Pkt 67.2.4. Kollektivvertrag Bord Austrian
1. Als „fliegende Köche“ tätige und nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Österreichischen Hotel- und Gastgewerbe entlohnte Arbeitnehmer erfüllen mangels Vergleichbarkeit der überwiegenden Tätigkeitsmerkmale die Einstufungsvoraussetzungen des AUA-Fluglinien-Kollektivvertrages für Senior-Flugbegleiter nicht.

