11.1.1.Nr.37
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
§ 6 Abs. 1 AngG
KollV für Angestellte der chemischen Industrie
1. Werden Tätigkeiten verrichtet, die sich sowohl als höhere Dienste als auch als nicht höhere Dienste beurteilen lassen, dann entscheidet im Allgemeinen das zeitliche Überwiegen.

