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Höhere und nicht höhere Dienste Qualifizierter Haupttätigkeitsbereich Herstellung pharmazeutischer Produkte - OGH 29.9.2016, 9 ObA 109/16v

50. LfgFebruar 2017

11.1.1.Nr.37

§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
§ 6 Abs. 1 AngG
KollV für Angestellte der chemischen Industrie

1. Werden Tätigkeiten verrichtet, die sich sowohl als höhere Dienste als auch als nicht höhere Dienste beurteilen lassen, dann entscheidet im Allgemeinen das zeitliche Überwiegen.

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