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Höheres deutsches Mindestentgelt? - Flughafentransfers Salzburg - München - OGH 29.11.2016, 9 ObA 53/16h

50. LfgFebruar 2017

11.1.1.Nr.38

Art. 8 Abs. 2, 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 2 Rom I-VO (EG Nr 593/2008)
§ 1 Abs. 2 MiLoG
§ 2 MiLoG
§ 20 MiLoG
§ 21 Abs. 1 Z 9 deutsches MiLoG
Kollektivvertrag Personenbeförderungsgewerbe PKW

1. Die §§ 1, 20 deutsches MiLoG sind für die Zeiten in Deutschland bei einem Taxifahrer nicht anzuwenden, wenn geringen Nachteilen für diesen - konkret 0,36 Cent pro Arbeitsstunde - dem Arbeitgeber gravierende Folgen aus den Vorausmelde-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten erwachsen, die spontane Fahrtenübernahmen verunmöglichen.

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