11.1.1.Nr.38
Art. 8 Abs. 2, 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 2 Rom I-VO (EG Nr 593/2008)
§ 1 Abs. 2 MiLoG
§ 2 MiLoG
§ 20 MiLoG
§ 21 Abs. 1 Z 9 deutsches MiLoG
Kollektivvertrag Personenbeförderungsgewerbe PKW
1. Die §§ 1, 20 deutsches MiLoG sind für die Zeiten in Deutschland bei einem Taxifahrer nicht anzuwenden, wenn geringen Nachteilen für diesen - konkret 0,36 Cent pro Arbeitsstunde - dem Arbeitgeber gravierende Folgen aus den Vorausmelde-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten erwachsen, die spontane Fahrtenübernahmen verunmöglichen.

