11.1.1.Nr.30
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
§ 1 Abs. 1 AngG
Gehaltsordnung KollV Handelsangestellte
1. In der Regel ist aus dem Zutreffen eines Tätigkeitsbeispiels in einer Beschäftigungsgruppe auf die Einstufung in diese Gruppe zu schließen, allerdings nur, wenn die konkrete Tätigkeit diesem Tätigkeitsbeispiel entspricht.

