11.1.1.Nr.19
§ 34 Abs. 2 K-LVBG
Art. 7 B-VBG
1. Der Grundsatz, wonach sich die Einstufung nach den tatsächlich geleisteten Diensten und nicht nach dem Inhalt des Dienstvertrags richtet, gilt nur dort, wo der rechtliche Inhalt der für die einzelnen Entlohnungsgruppen verwendeten Bezeichnungen nicht näher bestimmt ist und genaue Bestimmungen über die Einstufungsvoraussetzungen fehlen.

