11.1.1.Nr.18
Rahmen-KollV Angestellte der Industrie
1. Die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe richtet sich nach der Art der im Einzelfall überwiegend - sei es in zeitlicher Hinsicht oder in Bezug auf die Bedeutung dieser Tätigkeit für den Arbeitgeber - ausgeübten Tätigkeit.

