11.1.1.Nr.17
Handelsangestellten-KollV
1. Für die Einordnung in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe ist die Art der ausgeübten Tätigkeit maßgeblich.
11.1.1.Nr.17
Handelsangestellten-KollV
1. Für die Einordnung in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe ist die Art der ausgeübten Tätigkeit maßgeblich.
