11.1.1.Nr.16
§ 1151 ABGB
Pkt. 8 lit. f Arbeiter-KollV Hotellerie und Gastronomie
1. Der KollV für Arbeiter in der Hotellerie und Gastronomie erfasst mit seinem besonderen (niedrigeren) Lohnsatz in Pkt 8 lit. f („Lohnordnung“) nur Arbeitsverhältnis-Praktikannten, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften ein Betriebspraktikum ableisten müssen.

