11.1.1.Nr.15
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
§ 37e Abs. 1 Z 1 DO.A Sozialversicherung
§ 37i Abs. 1 Z 2 DO.A Sozialversicherung
1. Ist in einer Außenstelle lediglich ein zusätzlicher Raum eingerichtet, in dem Leiter der Außenstelle das One-Stop-Shop-Service abwickelt, ist die in § 37i Abs. 1 Z 2 DO.A für die höhere Einstufung des Außenstellenleiters in E I geforderte Voraussetzung des Anschlusses einer Dienststelle mit One-Stop-Shop-Standard nicht erfüllt.

