11.1.1.Nr.20
Gehaltsordnung KollV Handelsangestellte
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
1. So wie es nicht Sache der Rechtsprechung ist, eine unbefriedigende Regelung des Gesetzes zu korrigieren, darf auch einem Kollektivvertrag nicht zu diesem Zweck eine Deutung gegeben werden, die dem klaren und unzweideutig formulierten Wortlaut zuwiderliefe.

