11.1.1.Nr.12
IX Pkt. 2 Arbeiter-KollV Metallgewerbe
§ 34a BAG
1. Entsprechend der Systematik des Kollektivvertrags, wie sie sich nicht nur aus dem Aufbau, sondern insbesondere auch aus der Bestimmung der Z 4 und 4a des Art IX ergibt, sind die Facharbeiterlohngruppen (1 - 3) von den Lohngruppen für die anderen Arbeiter (4 - 7) zu unterscheiden.

