11.1.1.Nr.13
§ 16 ABGB
Anlage 1 AVB ÖBB
1. Auch ÖBB-Dienstnehmer sind nach ihrer tatsächlichen Verwendung einzureihen und zu entlohnen, selbst wenn im Stellenplan kein „freier“ Dienstposten vorgesehen ist.
11.1.1.Nr.13
§ 16 ABGB
Anlage 1 AVB ÖBB
1. Auch ÖBB-Dienstnehmer sind nach ihrer tatsächlichen Verwendung einzureihen und zu entlohnen, selbst wenn im Stellenplan kein „freier“ Dienstposten vorgesehen ist.
