11.1.1.Nr.10
§ 15 IT-KollV
1. Die Beurteilung der Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten setzt konkrete Tatsachenfeststellungen zu den ausgeübten Tätigkeiten voraus.
11.1.1.Nr.10
§ 15 IT-KollV
1. Die Beurteilung der Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten setzt konkrete Tatsachenfeststellungen zu den ausgeübten Tätigkeiten voraus.
