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Überwiegende Alleinausübung schwieriger Tätigkeit bei Teilzeit - OGH 29.3.2006, 9 ObA 28/06t

19. LfgOktober 2006

11.1.1.Nr.9

Gehaltsordnung Kollektivvertrag Handelsangestellte

1. Umfasst eine überwiegend allein ausgeübte Verkaufsbetreuung in einem exklusiven Hochpreis-Herrenmodegeschäft einen entsprechend anspruchsvollen Kundenkreis sowie die Entgegennahme von Reklamationen und die selbständige Gewährung von Preisnachlässen in diesem Zusammenhang, werden schwierige Tätigkeiten auf Anweisung selbständig ausgeführt, welche die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 3 rechtfertigen.

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