11.1.1.Nr.6
§ 1152 ABGB
§ 37 Abs. 1 und 2 GewO
§ 502 Abs. 1 ZPO
1. Aus § 37 Abs. 2 GewO lässt sich kein zusätzlicher Vergütungsanspruch ableiten, wenn sich der Aufgabenbereich auch nach Nominierung zum befähigten Arbeitnehmer iSd § 37 Abs. 1 GewO nicht verändert.

