11.1.1.Nr.4
§ 17 Abs. 1 BAG
Art. IX Abs. 6 KollV Arbeiter Metallgewerbe
§ 19 KollV Gewerbeangestellte
1. Sinn des § 19 AngestelltenkollV wie des Art. IX Abs. 6 Arbeiter-KollV Metallgewerbe ist, für Schüler einen Ansporn zu setzen, das Lernziel zu erreichen, nicht aber, dem Lehrberechtigten eine Kostenersparnis zu verschaffen.

