11.1.1.Nr.3
§ 37 DO.A
1. Knüpft der KollV eine Einstufung (F II) an die „verantwortliche Führung“ eines bestimmten Aufgabenbereichs, müssen die an diese zu stellenden Anforderungen zwangsläufig über eine „eigenverantwortliche Bearbeitung“ (E II) hinausgehen.

