10.15.3.Nr.5
§ 3 Abs. 2 ARG
§ 22f Abs. 3 ARG
§ 27 Abs. 1 ARG
Abschn. VI.C.a Kollektivvertrag Handelsangestellte
Abschn. V.2.1.3 Kollektivvertrag Handelsarbeiter
1. Werden Arbeitnehmer im Handel an mehr als zwei Samstagen innerhalb von vier Wochen nach 13:00 Uhr zu Arbeitsleistungen herangezogen, ist diese - durch die anzuwendenden Kollektivverträge untersagte - Beschäftigung nach § 22f Abs. 3 iVm. § 27 ARG strafbar.

