10.15.3.Nr.6
§ 9 Abs. 1 und 2 VStG
§ 23 Abs. 1 ArbIG
VO (EG) 561/2006
1. Nach st hg. Rsp ist der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, „klar abzugrenzen“, widrigenfalls eine wirksame Bestellung nicht vorliegt.

