10.15.3.Nr.4
§ 9 Abs. 1 AZG
§ 28 Abs. 2 Z 1 AZG
§ 19 VStG
§ 22 Abs. 1 VStG
§ 42 VwGVG
§ 50 VwGVG
§ 130 Abs. 4 B-VG
1. Werden nur - von den Arbeitnehmern selbst - händische Aufzeichnungen geführt, ist ein durch Zeugenbeweis geführter Gegenbeweis zu diesen Aufzeichnungen zulässig.

