10.15.3.Nr.3
§ 28 Abs. 5 und 6 AZG
§ 27 Abs. 2, 2c ARG
§ 5 Abs. 1 VStG
§ 9 Abs. 1 VStG
VO (EG) 561/2006
1. Nur wenn der Verantwortliche nach § 9 Abs. 1 VStG glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm sein Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden.

