10.15.1.Nr.1
§ 16 AZG
§ 82 lit. f erster und zweiter Tatbestand GewO 1859
1. Weisungen, die die Leistung einer gegen das AZG verstoßenden Einsatzzeit zum Gegenstand haben, sind ungültig und brauchen vom Arbeitnehmer nicht befolgt werden.
10.15.1.Nr.1
§ 16 AZG
§ 82 lit. f erster und zweiter Tatbestand GewO 1859
1. Weisungen, die die Leistung einer gegen das AZG verstoßenden Einsatzzeit zum Gegenstand haben, sind ungültig und brauchen vom Arbeitnehmer nicht befolgt werden.
