10.12.3.Nr.1
§ 26 Abs. 1 AZG
§ 28 Abs. 2 Z 7 und Abs. 8 AZG
1. Nach der stRsp zu § 26 Abs. 1 AZG müssen die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden (hinsichtlich der Dauer und der zeitlichen Lagerung) so beschaffen sein, dass dadurch eine Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheiten, z.B. also auch jener über die Ruhepausen und die Ruhezeiten, möglich ist.

