10.8.3.Nr.6
§ 2 Abs. 1 Z 3 ARG
§ 6 Abs. 1 ARG
1. Ein Anspruch auf Ersatzruhe entsteht gemäß § 6 Abs. 1 ARG dann, wenn innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche während der wöchentlichen Ruhezeit (§ 2 Abs. 1 Z 3 ARG) eine Arbeitsleistung erbracht wird.

