10.8.3.Nr.5
§ 3 ARG
§ 6 Abs. 1 ARG
ÖBB-Arbeitszeit-KollV
1. Rufbereitschaften und Wegzeiten begründen zwar keinen Ersatzruheanspruch, wohl aber Arbeitsbereitschaften.
10.8.3.Nr.5
§ 3 ARG
§ 6 Abs. 1 ARG
ÖBB-Arbeitszeit-KollV
1. Rufbereitschaften und Wegzeiten begründen zwar keinen Ersatzruheanspruch, wohl aber Arbeitsbereitschaften.
