10.8.3.Nr.4
§ 3 ARG
§ 6 Abs. 1 ARG
1. Umfasst die Wochenendruhe nicht nur die gesetzlichen 36 Stunden (einschließlich Sonntag), ist für den Umfang des Ausmaßes der Ersatzruhe entscheidend, wann die nächste Arbeitswoche begonnen hätte (ohne Vorverlegung wie bei OGH 9 ObA 164/91).

