10.8.3.Nr.7
§ 4 Abs. 2 UrlG
§ 6 Abs. 1 und 5 ARG
1. Der Arbeitnehmer kann eine tatsächlich gewährte Ersatzruhe nicht ohne Anspruchsverlust ablehnen oder nach eigenem Gutdünken umwidmen.
10.8.3.Nr.7
§ 4 Abs. 2 UrlG
§ 6 Abs. 1 und 5 ARG
1. Der Arbeitnehmer kann eine tatsächlich gewährte Ersatzruhe nicht ohne Anspruchsverlust ablehnen oder nach eigenem Gutdünken umwidmen.
