10.7.1.Nr.2
§ 11 Abs. 1 AZG
§ 13 Z 2 Mantel-KollV Arbeiter graphisches Gewerbe
§ 31 Mantel-KollV Arbeiter graphisches Gewerbe
§ 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG
§ 1486 ABGB
1. Eine Ruhepause iSd § 11 Abs. 1 AZG muss ihrer Lage nach für den Dienstnehmer vorhersehbar sein, sich also an einer im Vorhinein definierten zeitlichen Position im Rahmen der Arbeitszeiteinteilung befinden (erster Fall) oder vom Dienstnehmer innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums (zB zwischen 11.30 Uhr und 13.30 Uhr) frei gewählt werden können.

