10.7.1.Nr.1
§ 11 Abs. 1 AZG
1. Als Ruhepause iS des § 11 Abs. 1 AZG muss eine „Pause“ ihrer Lage nach für den Arbeitnehmer vorhersehbar sein (sich also an einer im Vorhinein definierten zeitlichen Position im Rahmen der Arbeitszeiteinteilung befinden) oder vom Arbeitnehmer innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums frei gewählt werden können.

