10.6.1.Nr.1
§ 6 Abs. 1 lit. b AZG
1. Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten ist nicht schon dann eine Überstunde im Sinne des AZG, wenn die mit dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer individuell vereinbarte kürzere Arbeitszeit überschritten wird.
10.6.1.Nr.1
§ 6 Abs. 1 lit. b AZG
1. Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten ist nicht schon dann eine Überstunde im Sinne des AZG, wenn die mit dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer individuell vereinbarte kürzere Arbeitszeit überschritten wird.
