10.5.5.Nr.11
§ 10 Abs. 4, 19f Abs. 1 und 3 AZG
Art V § 3 Abs. 1 Satz 1 Z 2 NSchG-Nov 1992
1. Die Vereinbarung über Zeitausgleich hat zwar auch Entgeltcharakter („bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht“), führt aber nur zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit.

