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Zeitguthaben im aufrechten Arbeitsverhältnis ohne Umwandlung in Geldanspruch bereits Arbeitsentgelt? - OGH 29.8.2023, 8 ObA 16/23w

71. LfgFebruar 2024

10.5.5.Nr.10

§ 19f Abs. 2 und 3 AZG
§ 25 IO
§ 51 Abs. 1 IO
§ 3a IESG

1. Macht der Arbeitnehmer bei vereinbartem Zeitausgleich von seinen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 19f Abs. 2 und 3 AZG nicht Gebrauch, so bleibt das Zeitguthaben grundsätzlich unverändert bis zum Zeitpunkt bestehen, in dem feststeht, dass die Konsumation nicht mehr möglich ist, im Regelfall bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.

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