10.5.5.Nr.10
§ 19f Abs. 2 und 3 AZG
§ 25 IO
§ 51 Abs. 1 IO
§ 3a IESG
1. Macht der Arbeitnehmer bei vereinbartem Zeitausgleich von seinen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 19f Abs. 2 und 3 AZG nicht Gebrauch, so bleibt das Zeitguthaben grundsätzlich unverändert bis zum Zeitpunkt bestehen, in dem feststeht, dass die Konsumation nicht mehr möglich ist, im Regelfall bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.

