10.6.1.Nr.2
§ 19e Abs. 2 AZG
§ 27 Abs. 2 Z 3 lit. a AlVG
1. Auch im Falle der Teilzeitarbeit sind nach § 19e Abs. 2 AZG bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses jene Teile der geleisteten Arbeit, die als Guthaben an Normalarbeitszeit zu betrachten sind, mit einem Zuschlag von 50 % abzugelten, ausgenommen den Fall des ungerechtfertigten Austritts.

