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Abgeltungshöhe Zeitguthaben bei AV-Ende „Geblockte“ Altersteilzeit - OGH 6.4.2005, 9 ObA 96/04i

15. LfgJuni 2005

10.6.1.Nr.2

§ 19e Abs. 2 AZG
§ 27 Abs. 2 Z 3 lit. a AlVG

1. Auch im Falle der Teilzeitarbeit sind nach § 19e Abs. 2 AZG bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses jene Teile der geleisteten Arbeit, die als Guthaben an Normalarbeitszeit zu betrachten sind, mit einem Zuschlag von 50 % abzugelten, ausgenommen den Fall des ungerechtfertigten Austritts.

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