10.5.4.Nr.10
§ 49 Abs. 1, 2 ASVG
§ 539 ASVG
§ 539a ASVG
§ 10 AZG
1. Rechnet der Arbeitgeber von den Angestellten geleistete, über das Pauschale hinaus gehende Überstunden einmal im Jahr mit entsprechender Differenzauszahlung ab, stellt das zu niedrig bemessene Pauschale in Wahrheit nur eine Akontierung der für die tatsächlich geleisteten Überstunden zustehenden Entgelte mit nachträglicher Verrechnung dar.

