10.5.4.Nr.9
§ 10 Abs. 1 Z 1 AZG
1. Überstundenbezahlung gebührt nach stRsp, wenn Überstunden ausdrücklich oder schlüssig angeordnet wurden oder wenn der Arbeitgeber Arbeitsleistungen entgegennahm, die auch bei richtiger Einteilung der Arbeit nicht in der normalen Arbeitszeit erledigt werden konnten.

