10.5.2.Nr.5
§ 4 Abs. 1 AZG
§ 9 Abs. 3 AZG
§ 18 Abs. 2 AZG
§ 6 Seilbahnen-KollV
§ 8 Seilbahnen-KollV
1. Soweit das Ausmaß der höchstzulässigen Arbeitszeit pro Woche von 50 Stunden überschritten wird, sind auch bei durchrechenbarer Normalarbeitszeit die darüber hinausgehenden Arbeitsleistungen nicht als Normalarbeitszeit abzugelten, sondern als Überstunden.

