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Durchrechenbare Arbeitszeiten über der Einzelwochengrenze von 50 Stunden - OGH 25.11.2014, 8 ObA 67/14g

45. LfgJuni 2015

10.5.2.Nr.5

§ 4 Abs. 1 AZG
§ 9 Abs. 3 AZG
§ 18 Abs. 2 AZG
§ 6 Seilbahnen-KollV
§ 8 Seilbahnen-KollV

1. Soweit das Ausmaß der höchstzulässigen Arbeitszeit pro Woche von 50 Stunden überschritten wird, sind auch bei durchrechenbarer Normalarbeitszeit die darüber hinausgehenden Arbeitsleistungen nicht als Normalarbeitszeit abzugelten, sondern als Überstunden.

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