10.5.2.Nr.4
§ 3 AZG
§ 5 Abs. 1 AZG
§ 6 Abs. 1 Z 2 AZG
1. Bei unterschiedlicher Arbeitsverteilung ist für die Prüfung, ob Überstundenarbeit vorliegt, grundsätzlich auf den einzelnen Arbeitstag abzustellen.
10.5.2.Nr.4
§ 3 AZG
§ 5 Abs. 1 AZG
§ 6 Abs. 1 Z 2 AZG
1. Bei unterschiedlicher Arbeitsverteilung ist für die Prüfung, ob Überstundenarbeit vorliegt, grundsätzlich auf den einzelnen Arbeitstag abzustellen.
