10.5.2.Nr.1
§ 6 Abs. 1 AZG
1. Überstundenarbeit liegt gemäß § 6 Abs. 1 AZG dann vor, wenn die Grenzen der nach den §§ 3 oder 5 zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden (lit. a) oder die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich aufgrund der Verteilung dieser wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß den §§ 3 bis 5 und 18 Abs. 2 ergibt (lit. b).

