10.5.2.Nr.2
§ 6 Abs. 1 lit. b AZG
1. Eine Überstunde im Sinne des AZG liegt nicht schon dann vor, wenn die mit dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer individuell vereinbarte kürzere Arbeitszeit überschritten wird.
10.5.2.Nr.2
§ 6 Abs. 1 lit. b AZG
1. Eine Überstunde im Sinne des AZG liegt nicht schon dann vor, wenn die mit dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer individuell vereinbarte kürzere Arbeitszeit überschritten wird.
