10.4.4.Nr.9
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
§ 4b AZG
1. Zeitguthaben am Ende der Gleitzeitperiode sind insofern Überstunden, als sie die nach der Vereinbarung (hier 24) übertragbaren Stunden übersteigen. Der übersteigende Anteil ist im Verhältnis 1 : 1,5 auszuzahlen.

