10.4.3.Nr.6
§ 5 AZG
§ 6 AZG
§ 10 AZG
KollV für Wachorgane im Bewachungsgewerbe
1. Nach § 8 Abs. 2 KollV Bewachungsgewerbe kann bei Anwendung der Durchrechnungsregelung in der einzelnen Arbeitswoche die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden ausgedehnt werden.

