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Über 50 Stunden in der Woche durch Seilbahnen-KollV? - OGH 25.11.2014, 8 ObA 67/14g

45. LfgJuni 2015

10.4.3.Nr.5

§ 4 Abs. 1 AZG
§ 9 Abs. 3 AZG
§ 18 Abs. 2 AZG
§ 6 Seilbahnen-KollV
§ 8 Seilbahnen-KollV

1. § 18 Abs. 2 AZG lässt für die dort genannten Betriebe des öffentlichen Verkehrs bei kollektivvertraglich vorgesehener Durchrechnung der Normalarbeitszeit zwar Abweichungen von § 4 AZG zu (so zur Aufrechterhaltung des Verkehrs auch tägliche Normalarbeitszeiten über 10 Stunden), nicht jedoch - außer für Arbeitsbereitschaftsfälle - eine Abweichung von der in § 9 Abs. 3 AZG festgelegten Obergrenze der wöchentlichen Gesamtarbeitszeit von 50 Stunden.

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