10.4.3.Nr.4
§ 863 ABGB
§ 1a AZG
§ 4 Abs. 6 und 7 AZG
§ 4 Abs. 9 Z 2 AZG aF
1. Ist in einer Betriebsvereinbarung aus Zeiten vor den AZG-Novellen 1997 und 2007 nur festgehalten, dass die „Abrechnung der Arbeitsstunden auf monatlicher Basis“ erfolgt, die durchschnittlichen Tagessollstunden acht Stunden betragen, für über das monatliche Soll hinaus erbrachte Überstunden die Abgeltung gemäß dem AZG mit dem entsprechenden Überstundenzuschlag erfolgt, die Überstunden einvernehmlich als Zeitausgleich abgegolten werden können, wobei die Auszahlung eines Überstundenzuschlags anzustreben ist, und Minusstunden auf den Folgemonat vorzutragen sind, geht aus ihr kein Regelungswille iSd § 4 Abs. 6 AZG hervor.

