10.4.2.Nr.15
§ 96 Abs. 5 Oö GDG
§ 197 Abs. 3 Oö GDG
§ 17 Abs. 2, 3, 4 GehaltsG 1956
Art. 6, 22 Abs. 1 Arbeitszeit-RL 2003/88/EG
1. Das Kernargument des städtischen Feuerwehrbediensteten, dass die sog. „Dienstfrei-Schichten“ nicht noch einmal für die Ersatzruhe herangezogen werden dürften, obwohl es sich um reine Freizeit handle, und daher die Ersatzruhe aus dem Stundenkontingent der Jahresarbeitszeit im jeweiligen Turnus gewährt werden müsse, trifft nicht zu.

