10.4.3.Nr.1
§ 29 ArbVG
§ 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG
§ 4 Abs. 9 AZG idF vor der Novelle 1997
§ 3 Abs. 2 KA-AZG
1. Kann nach einer KollV-Bestimmung der Erfassungszeitraum für die Ermittlung der Wochenarbeitszeit nur auf maximal 4 Wochen verteilt werden, ermächtigt auch die weitere Bestimmung, wonach die betriebliche (generelle) Arbeitszeiteinteilung und -verteilung vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgesetzt wird, nicht zu einer darüber hinaus gehenden Durchrechnung der Normalarbeitszeit.

