10.4.2.Nr.13
§ 30 Abs. 1, 2 und 3 NÖ LBG
§ 33 Abs. 1 NÖ LBG
§ 76 Abs. 1 NÖ LBG
§ 49 Abs. 1 BDG 1979
§ 20 VBG 1948
1. Die im Fall angeordneter Mehrleistungen praktizierte Behandlung von Zeitausgleich als die geschuldete Normalleistung unterschreitende Minusstunden stellt ein unzulässiges einseitiges Abgehen von zuvor durch den Dienstplan (zumindest konkludent) getroffenen Vereinbarungen über die Konsumation von Zeitausgleich dar, das in § 30 Abs. 1 NÖ LBG keine Deckung findet.

