10.4.2.Nr.1
§ 19c AZG
1. Eine einseitige Änderung der Lage der Arbeitszeit ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19c Abs. 2 Z 1 bis 3 AZG nur zulässig, wenn dies in der Vereinbarung über die Lage der Arbeitszeit ausdrücklich vorgesehen ist.

